Allgemeine Reisebedingungen HENKEL – REISEN, Unterbränd
Sehr geehrte Kunden, bitte beachten sie folgende Bedingungen und Hinweise,
die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln und Sie mit Ihrer
Buchung anerkennen.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen
des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich
sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünschen geschlossen
werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden
die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der
Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage
vor Reisebeginn, nicht verpflichtet. Ziffer 1.1. gilt auch für elektronische
Reiseanmeldungen, deren Zugang der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich
elektronisch bestätigt.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei
elektronischer Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird
die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei
Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung
bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende
ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor.
Danach soll der Reisevertrag nach Ziffer 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung
ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist
und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in
den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen
Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich
Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als
Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag
betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung
besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler
haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch
für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB).
Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur
die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird,
über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und
Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden
überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich
zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß
Ziffer 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme
zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung
der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür
verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen
ist (z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt
Ziffer 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung)
des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten.
Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als
24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis
75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 % des Reisepreises
zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei
Wochen – bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziffer
13. allerdings frühestens zwei Wochen – vor Reisebeginn
Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,
soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein
oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn
verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises
Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,
soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein
oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter
bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen
der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der
Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt-
und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber
informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen
von Ziffer 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung
(Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der
Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss
Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar
und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der
Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen-
oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen
beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die
Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil
konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor
dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer
6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter
dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund
zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr
als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten
oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich
nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu
machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen
vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig.
Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis
vom Änderungsgrund zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung
bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen,
sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme
nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen
und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden
Mehrkosten, regelmäßig pauschaliert, auf 15 EURO.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt
ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen
ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt
vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
bis vier Wochen vor Reisebeginn 5 %
bis drei Wochen vor Reisebeginn 15 %
bis zwei Wochen vor Reisebeginn 35 %
bis eine Woche vor Reisebeginn 50 %
|
See- und Flusskreuzfahrten
bis vier Wochen vor Reisebeginn 20 %
bis drei Wochen vor Reisebeginn 35 %
bis zwei Wochen vor Reisebeginn 55 %
bis eine Woche vor Reisebeginn 70 %
bis drei Tage vor Reisebeginn 80 %
|
Bahnreisen
bis vier Wochen vor Reisebeginn 5 %
bis drei Wochen vor Reisebeginn 15 %
bis zwei Wochen vor Reisebeginn 40 %
bis eine Woche vor Reisebeginn 60 %
|
Mietwagen und Wohn-Mobile
bis vier Wochen vor Reisebeginn 20 %
bis drei Wochen vor Reisebeginn 35 %
bis zwei Wochen vor Reisebeginn 50 %
bis eine Woche Reisebeginn 70 %
bis drei Tage vor Reisebeginn 80 %
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Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflug)
bis vier Wochen vor Reisebeginn 15 %
bis drei Wochen vor Reisebeginn 25 %
bis zwei Wochen vor Reisebeginn 40 %
bis eine Woche vor Reisebeginn 60 % |
|
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der
Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle.
Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet,
dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung
wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziffern 9.1.
bis 9.3. entsprechend angewandt.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen,
so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc.
ein Bearbeitungsentgelt von pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach
entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres
Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren
Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter
ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in
der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Veranstalter
verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen
sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen
Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen
betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden –
Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen,
wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine
weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht
mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich
begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall
der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile
aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche
im übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B.
Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich
hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1. Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog)
ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl
und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen
vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Veranstalter erklären, dass
die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt
wird.
13.2. Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung
nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl,
spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
13.4. Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich
nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend
zu machen.
13.5. Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer
13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich
zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände
berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des
Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich
aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem
Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen
bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen
kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung)
verlangen.
15.2. Reisemängel sind dem Reiseleiter oder bei dessen
Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit
dies dem Reisenden nicht wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist
(Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem
Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche
auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn
die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine
angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser
Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 15.1.) sorgt. Der Reisende kann
dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung
ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an
sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem
Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die
Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter
eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht.
Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe,
Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise
infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem
Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter
für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen
nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e Abs. 3
BGB). Bei wertlosen (kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder
zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen
und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages
ist.
15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der
Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei
denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten
hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger
zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen
beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf
diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen
berufen.
16.3. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO. Übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisendem und Reise.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach
den §§ 651 c bis 651 f BGB – ausgenommen Körperschäden
– hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern
nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1.
– ausgenommen Körperschäden – verjähren grundsätzlich
in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist
von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter
durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei
Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei
Jahren.
Reiseveranstalter:
Henkel Reisen GbmH
Kirnbergstraße 2
78199 Bräunlingen
Telefon: 07654 / 91100
Fax: 07654 / 911018
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